Plattformarbeit ist ein Risiko für Arbeitnehmer
Plattformarbeit ist ein Risiko für Arbeitnehmer
Die Digitalisierung ermöglicht neue und angenehme Arbeitsformen wie das Homeoffice. Allerdings birgt sie auch Risiken. Viele Menschen arbeiten für digitale Plattformen und leisten zum Beispiel Liefer- oder Fahrdienste.
Die Chambre des salariés (CSL) sorgt sich um die Plattformarbeiter, weil die Plattformarbeit rechtlich nicht klar geregelt ist und die Menschen riskieren, ausgebeutet zu werden. Nora Back, Präsidentin der Arbeitnehmerkammer, sprach am Mittwoch bei einer Pressekonferenz von einer „nebulösen Dreiecksbeziehung zwischen dem Organisator der Plattform, dem Dienstleister und dem Kunden“.
Die CSL möchte einen klaren gesetzlichen Rahmen schaffen, in dem die Plattform, die die Dienstleistungen organisiert, in bestimmten Fällen als Arbeitgeber eingestuft werden kann, und die Plattformarbeiter wie Angestellte eingestuft werden und ihnen dieselben Rechte (gute Lohnbedingungen, geregelte Arbeitszeiten, Sozialrechte usw.) zustehen wie Angestellten, die ihre Arbeit an ihrem Dienstort verrichten oder im Homeoffice arbeiten.
Gesetzesvorschlag fand keine Beachtung
Die CSL hat 2020 einen Gesetzesvorschlag ausgearbeitet, der Nora Back zufolge im politischen Milieu keine Beachtung gefunden hat, mit Ausnahme von Déi Lénk, die ihrerseits einen Gesetzesvorschlag zur Regelung der Plattformarbeit eingebracht haben.
Zusammen mit den Gewerkschaften OGBL, LCGB und Aleba hat die Arbeitnehmerkammer eine breite Sensibilisierungskampagne lanciert, um auf die Gefahren der Plattformarbeit aufmerksam zu machen und die Menschen aufzuklären. Vor allem aber möchte sie die politische Debatte lancieren, in der Hoffnung, dass die Politik ein Gesetz auf den Weg bringt. Auf europäischer Ebene laufen Arbeiten an einer Direktive, die den Beschäftigten mehr Sicherheit bieten soll. Die CSL aber möchte nicht so lange warten.
Sie schlägt vor, die Plattformarbeit ins nationale Arbeitsrecht einzuschreiben. Kernpunkt des Gesetzesvorschlags sind Kriterien, die festlegen, wann die Beziehung zwischen der Plattform und dem Dienstleister als Arbeitsvertrag eingestuft werden kann. Die CSL listet acht verschiedene Kriterien auf. Ist ein einziges Kriterium erfüllt, ist laut dem Vorschlag der CSL von einem Arbeitsvertrag auszugehen. Es obliegt der Plattform zu beweisen, dass zwischen ihr und dem Plattformarbeiter kein Angestelltenverhältnis besteht, so der Vorschlag.
Wir müssen sicherstellen, dass das schwächste Glied in der Kette, der Arbeitnehmer, nicht unter die Räder kommt.
CSL-Vizepräsident Patrick Dury
Der Gesetzesvorschlag beinhaltet eine Sonderklausel zum virtuellen Arbeitsort: Wenn der Plattformarbeiter aus der Ferne Dienstleistungen erbringt für einen Empfänger, der die Dienstleistung in einem anderen Land in Anspruch nimmt, hat er ein Anrecht auf einen Lohnausgleich, sollten im Empfängerland bessere Lohnbedingungen herrschen als in dem Land, in dem der Arbeiter seine Arbeit verrichtet. Dies entspricht dem aktuellen Arbeitnehmer-Entsendeprinzip.
LCGB-Präsident und CSL-Vizepräsident Patrick Dury sprach von einem wichtigen Gesetzesvorschlag, „mit dem wir sicherstellen, dass das schwächste Glied in der Kette, der Arbeitnehmer, nicht unter die Räder kommt“.
Statistiken zur Anzahl an Arbeitnehmern, die in Luxemburg in der Plattformwirtschaft arbeiten, hat die CSL nicht. Vizepräsident Jean-Claude Reding sprach diesbezüglich von einer Grauzone und von der Gefahr, „dass wir auf einmal in der klassischen Schwarzarbeit landen“.
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