LCGB: "Die Ungleichbehandlung bleibt bestehen"
LCGB: "Die Ungleichbehandlung bleibt bestehen"
(BB) - Die Besteuerung von Grenzgängern sorgt weiterhin für viel Aufregung. Die Gewerkschaft LCGB zerpflückt den neuen Vorschlag von Finanzminister Pierre Gramegna. Denn eine wirkliche Gleichstellung zwischen den Einwohnern und den Grenzgängern sei immer noch nicht gewährleistet.
"Es gibt ein fundamentales Prinzip: Alle Arbeitnehmer sollten gleich behandelt werden", sagt LCGB-Vertreter Vincent Jacquet. Für die Gewerkschaft steht klar: Ein Beschäftigter, der verheiratet ist, sollte unabhängig von seinem Wohnort in Luxemburg oder im Ausland in der Steuerklasse 2 veranlagt werden.
"Ein verheirateter Beschäftigter, der in Luxemburg lebt, kann ohne Weiteres die oftmals günstigere Steuerklasse 2 erhalten. Ausländer müssen laut einer Neuregelung der Regierung aber zuerst eine Reihe Bedingungen erfüllen. Das ist per se eine ungleiche Behandlung. Nun hat die Regierung zwar eine Anpassung vorgestellt, aber die grundsätzliche Diskriminierung ist keinesfalls behoben", fasst der beigeordnete Generalsekretär Christophe Knebeler zusammen.
"13.000-Euro-Marke ist keine Lösung"
Konkret geht es darum, dass die Regierung verschiedene Bedingungen stellt, damit Grenzgänger steuerlich gleich behandelt werden. Zum einen muss ab 2018 mindestens 90 Prozent des Gesamteinkommens in Luxemburg erwirtschaftet werden, damit ein im Ausland wohnender Beschäftigter eine Besteuerung in der Steuerklasse 2 beantragen darf. An sich wird er zuerst in der Steuerklasse 1 eingestuft. Weil die Gewerkschaften diese Bedingung angeprangert hatten, hat die Regierung eine zweite Möglichkeit vorgesehen. Die Steuerklasse 2 soll man auch dann bekommen können, wenn die im Ausland bezogenen Einkünfte (Löhne, Renten) weniger als 13.000 Euro ausmachen.
Eine wirkliche Verbesserung kann der LCGB darin allerdings nicht erkennen. Bei vielen Grenzgängen, die einen Teil ihrer Karriere im Ausland machten, würden die Rentenbezüge oftmals die Obergrenze von 13.000 Euro überschreiten.
Ein Fallbeispiel
"Nehmen wir an, dass eine Person 20 Jahre lang in Luxemburg gearbeitet hat und dafür eine Rente von jährlich 25.000 Euro bezieht. Wenn die Rentenbezüge für eine frühere Beschäftigung im Ausland bei 14.000 Euro liegen, so wir dieser Grenzgänger in der Steuerklasse 1 veranlagt. Seine Einkünfte aus Luxemburg machen weder 90 Prozent aus, noch kommt er in der Genuss der zweiten Möglichkeit mit maximal 13.000 Euro. Anders als ein Einwohner kann er keinesfalls die Steuerklasse 2 beziehen", erläutert Vincent Jacquet an einem Beispiel.
Christophe Knebeler verlangt einheitliche Regeln für alle Beschäftigten. Denn das System sieht auch noch unterschiedliche Kriterien zwischen den Einwohnern von Belgien, Frankreich und Deutschland vor.
"Die Besteuerung ist keine Verhandlungssache. Alle Beschäftigten sollten gleich behandelt werden." Die Gewerkschaft spricht von einer unhaltbaren Differenzierung. "Hier handelt es sich eindeutig um eine Diskriminierung", so Knebeler. Sollten Grenzgänger die Behandlung vor Gericht anfechten, will der LCGB die Klagen unterstützen.
Die Gewerkschaft ist sich sicher, dass die Regelung der Regierung vor Gericht gekippt werden könnte.
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