Dürfen Lehrer Geschenke annehmen?
Dürfen Lehrer Geschenke annehmen?
(ml) - 2013 hatte eine Klasse in Berlin ihrer Lehrerin zum Abschied eine Skulptur im Wert von rund 200 Euro geschenkt. Mit dieser gut gemeinten Geste handelten sie der Mathematiklehrerin allerdings viel Ärger ein. Der Vater eines Schülers, der von Beruf auch Lehrer ist, meldete den Fall.
Die Lehrerin wurde zu einer Geldstrafe von 4.000 Euro verdonnert. Im Visier der Ermittler waren auch die Eltern. Das Verfahren wurde jedoch eingestellt, weil sich nicht mehr rekonstruieren ließ, wer sich an dem Geschenk beteiligt hatte, so der Staatsanwaltschaft. Der Fall in Deutschland löst auch eine Debatte über den Umgang an unseren Schulen aus.
In einer parlamentarischen Anfrage wollte der ADR-Abgeordnete Fernand Kartheiser erfahren, wie in Luxemburg die rechtliche Lage aussieht. Dürfen Lehrer jedes Geschenk von ihren Schülern annehmen? In der Schule gilt die gleiche rechtliche Grundlage wie beim Rest des öffentlichen Dienstes, heißt es in der Antwort des Unterrichtsministers Claude Meisch (DP).
Ausnahmen für Lehrer
Ähnlich wie in Deutschland ist es den luxemburgischen Staatsbeamten grundsätzlich untersagt, Geschenke anzunehmen, da ihnen dies als Bestechlichkeit ausgelegt werden könnte. Der Verdacht, dass sie sich dadurch einen Vorteil verschaffen, liege nahe.
Des Weiteren verweist Minister Meisch auf das Strafgesetzbuch. Beamte, die sich nicht an die Regel halten, riskieren eine Haftstrafe zwischen fünf und zehn Jahren, sowie eine Geldstrafe zwischen 500 und 187.500 Euro.
Lehnt ein Lehrer jedoch ein kleines Geschenk ab, das er von einigen Schülern oder einer Klasse überreicht bekommt, gerät er in eine Konfliktsituation, räumt Meisch an. Diese Gefahr bestehe insbesondere bei Kleinkindern, da sie nicht verstehen würden, warum der Lehrer ihr Geschenk verweigert. Eine kategorische Ablehnung könnte die Schüler vor den Kopf stoßen, so Meisch.
Es sei eine gängige Praxis, dass ein Lehrer kleine Geschenke annehme, ohne sich dabei dem Verdacht auszusetzen, eine Straftat begangen zu haben. Problematisch sei es, einen bestimmten Wert anzugeben, weil man eine Zuwendung im Sinne des Strafgesetzbuches nicht nur unter materiellen Aspekten definieren könne, betont der Minister. In Bezug auf den Berliner Fall weist Claude Meisch noch darauf hin, dass laut Artikel 247 des Strafgesetzbuches auch Strafen für diejenigen Personen vorgesehen sind, die mit Geschenken versuchen, Einfluss auf einen Beamten zu nehmen.
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