Die wichtigsten Punkte im neuen Covid-Check
Die wichtigsten Punkte im neuen Covid-Check
Am 8. Oktober hatte Gesundheitsministerin Paulette Lenert (LSAP) die Öffentlichkeit darüber informiert, dass am 19. Oktober ein neues Covid-Gesetz in Kraft tritt. Darin ist vorgesehen, dass sich zum 1. November die Regeln zum Covid-Check ändern. Lenert begründete diesen Schritt mit einer zu niedrigen Impfquote, der Stichtag 1. November sollte „Nachzüglern“ Gelegenheit geben, sich noch impfen zu lassen.
Wir fassen die wichtigsten Änderungen zusammen.
Gastronomie
Der komplette Horeca-Bereich fällt jetzt unter das Covid-Check-Regime. Nur noch Geimpfte, Genesene sowie Personen mit PCR-Test oder zertifiziertem Schnelltest dürfen Restaurants, Cafés oder Bars betreten. Eine Ausnahme bleibt die Außengastronomie.
Veranstaltungen in Sport, Kultur, etc.
Auch hier gilt der obligatorische Covid-Check wie oben beschrieben, zum Beispiel beim Fußball-Länderspiel gegen Irland am 14. November.
Keine Selbsttests mehr
Einfache Selbsttests sind nur noch in Krankenhäusern, Alters- und Pflegeheimen zugelassen. Zertifizierte Schnelltests sind kostenpflichtig und dürfen nur von Fachpersonal vorgenommen werden.
Freiwilliger Covid-Check am Arbeitsplatz
Arbeitgeber können selbst entscheiden, ob sie von Mitarbeitern einen Covid-Check verlangen. Dann gilt das gleiche wie in der Gastronomie: Keine Selbsttests. Die Regelung kann aber flexibel gehandhabt werden, zum Beispiel nur bei Meetings oder in bestimmten Gebäudeteilen. Wer sich als Arbeitnehmer dagegen widersetzt, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen, das ist aber Sache des Arbeitgebers. Wichtig: Wenn ein Arbeitgeber den Covid-Check verlangen will, muss er dieses Vorgehen bei der Santé anmelden.
Lockerungen bei der Altersgrenze
Das bisherige Covid-Check-Regime, das Selbsttests umfasste, galt auch für Kinder zwischen 6 und 14 Jahren. Weil Selbsttests nicht mehr zulässig sind, Kinder unter 12 Jahren aber nicht geimpft werden, gilt der neue Covid-Check erst ab 12 Jahren.
Lockerungen bei Veranstaltungen
Bei der Organisation von Veranstaltungen musste bis zum 1. November ab einer Personenzahl von 300 Besuchern ein Sanitärkonzept vorgelegt werden. Diese Grenze wurde auf 2.000 Besucher erhöht.
Andere Regeln gelten weiter
Die Maskenpflicht im öffentlichen Transport oder in Geschäften bleibt bestehen, das Gleiche gilt für Abstandsregeln und die Empfehlung, sich regelmäßig die Hände zu desinfizieren.
Laufzeit
Das aktuelle Covid-Gesetz gilt seit dem 18. Oktober bis zum 18. Dezember. Vorzeitige Lockerungen seien aber ab einer Impfquote von 80 Prozent möglich, so Premierminister Xavier Bettel.
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