Das letzte Gefecht des Dan Kersch
Das letzte Gefecht des Dan Kersch
Arbeitsminister Dan Kersch (LSAP) kündigte zwar diese Woche an, dass er keiner neuen Regierung mehr angehören möchte, macht aber bis auf Weiteres noch seinen Job.
Am Mittwoch stellte er gleich drei gesetzliche Regelungen vor, die den Regierungsrat passiert haben und auf den Instanzenweg geschickt werden. Dennoch bekräftigte er den Entschluss, mit 60 Jahren in Pension gehen zu wollen. Zudem: „Es gibt eine gewisse physische Erschöpfung und ich stehe dazu, dass zehn Jahre in der Regierung reichen.“
Zunächst kam aber ein großes Lob: „Die mit dem Ministerium konventionierte Mobbing asbl hat exzellente Arbeit und Vorarbeit geleistet. Aber nun soll der Umgang mit Mobbing auch im Arbeitsgesetz festgeschrieben werden“, sagte Kersch.
Bei der Definition von Mobbing habe man sich an der Rechtsprechung orientiert, die Mobbing als jeden Akt betrachtet, der die Würde eines Arbeitnehmers verletzt.
Arbeitgeber werden dazu verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, dass es nicht zu Mobbing kommt und die Personalvertretung darüber informieren. Wird ein Mobbingfall gemeldet, und das gilt auch für Kunden, die einen Angestellten harcelieren, muss der Arbeitgeber reagieren.
ITM muss innerhalb von 45 Tagen tätig werden
Arbeitnehmer bekommen zudem das Recht, sich an die Gewerbeaufsicht ITM zu wenden. Sie muss dem Arbeitgeber dann innerhalb von einer Frist von 45 Tagen Maßnahmen auferlegen und kann Strafgelder auferlegen, wenn sie nicht befolgt werden. Dem Arbeitnehmer dürfen keine Nachteile entstehen, wenn er sich gegen Mobbing wehrt.
Er darf auch einseitig kündigen, wodurch sein Anspruch auf Schadensersatz nicht entfällt. Ihm steht dann auch Arbeitslosengeld zu, wenn er glaubhaft machen kann, dass es sich um Mobbing handelte. In dem Fall lässt sich die Adem das Arbeitslosengeld vom Arbeitgeber erstatten.
Keine Beweislastumkehr
Eine Beweislastumkehr, dass der Beschuldigte nachweisen muss, dass er kein Mobbing beging, wie es bei der sexuellen Belästigung der Fall ist, wird nicht eingeführt. „Wie haben es bewusst nicht gemacht, weil die Beweislastumkehr die absolute Ausnahme bleiben soll“, erklärte Kersch.
Die Beweislastumkehr soll die absolute Ausnahme bleiben.
Was das Recht auf Abschalten anbelangt, betonte Kersch, dass es eng mit der Telearbeit verknüpft sei, im Gutachten des Wirtschafts- und Sozialrats zur Telearbeit aber zunächst ausgeklammert wurde. Es besteht bekanntlich kein Recht auf, aber auch keine Pflicht zur Telearbeit. Das wurde bereits im Januar im Rahmen einer großherzoglichen Verordnung festgelegt.
Das Recht auf Abschalten beruht nun auch auf einer Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern. „Der Wirtschafts- und Sozialrat hat einen konkreten Text vorgeschlagen, den wir so übernommen haben“, sagte Kersch. „Jeder Betrieb muss es obligatorisch nun mit seinem Personal im Sozialdialog für sich regeln.“
Sozialdialog im Betrieb wird gestärkt
Im Prinzip sei das Recht auf Abschalten ja bereits mit der Arbeitszeitregelung geregelt und auch über die Bestimmungen zur Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz abgesichert. „Das reicht aber nicht“, meinte Kersch. „Es muss klar sein, wie es geregelt ist und wie es kompensiert wird. Das muss künftig auch in jeden Kollektivvertrag einfließen.“
Eine Neuerung wird es auch bei der Kurzarbeit geben. Wenn ein Betrieb wirtschaftlich unter Druck gerät, kann er für Mitarbeiter Kurzarbeit beantragen. In dem Fall können ihm maximal 1.022 Stunden pro Jahr und Arbeitnehmer entschädigt werden. Das wurde in der Pandemie gesetzlich bis Dezember ausgesetzt, soll aber nun auch eine langfristige Lösung bekommen.
Reichte bislang eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Personalvertretern, so sollen nun die 1.022 Stunden auf 1.714 Stunden pro Jahr und Arbeitnehmer angehoben werden können, wenn eine sektorielle Tripartite das entscheidet. „Das soll aber letztes Mittel sein, wenn die Möglichkeit der vorgezogenen Rente oder von Maßnahmen wie Aus- und Weiterbildungen ausgeschöpft sind“, erklärte Kersch.
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