Besteuerung von Grenzgängern: Gefühlte oder tatsächliche Ungleichbehandlung
Besteuerung von Grenzgängern: Gefühlte oder tatsächliche Ungleichbehandlung
(BB) - Der LCGB hatte sich unlängst echauffiert: Grenzgänger würden künftig beim Zugang zur Steuerklasse 2 für verheiratete Paare diskriminiert. „Ein Grenzgänger wird ab 2018 die Steuerklasse 2 nur auf Anfrage und unter bestimmten Bedingungen bekommen. Wer die Anforderungen nicht erfüllt, hat keine andere Wahl als in der Steuerklasse 1 stecken zu bleiben“, moniert Gewerkschafter Vincent Jacquet.
Ziel der Regierung ist es, mit der Steuerreform frühere Ungleichheiten zu beheben, bei denen die Steuerangaben der Gebietsansässigen strenger gehandhabt wurden als jene von Grenzgängern. So sollen fortan die gleiche Erwartungen gelten. Wer die Steuerklasse 2 beziehen will, muss das gesamte Einkommen seines Haushalts offenlegen – unabhängig davon ob er im Ausland oder in Luxemburg lebt.
Grenzgänger werden demnach eine Steuererklärung machen müssen. Ansonsten ist ein verheirateter Grenzgänger in der Steuerklasse 1, also der eines Junggesellen, eingestuft.
Der OGBL-Gewerkschafter Jean-Claude Bernardini erkennt in der Neuregelung jedenfalls viele Vorteile: „Die bisherigen Ungleichheiten je nach Wohnort werden behoben. Die Neuregelung ist konform zu europäischen Rechtsprinzipien. Und Grenzgänger gelangen über zwei verschiedene Möglichkeiten in die Steuerklasse 2, so dass auch Personen mit kleineren Einkommen abgesichert sind.“ Dabei hatte der OGBL sich in Verhandlungen mit der Regierung für Verbesserungen eingesetzt.
Konkret geht es darum, dass ein Grenzgänger entweder 90 Prozent seines Einkommens in Luxemburg erwirtschaften muss oder im Ausland weniger als 13 000 Euro pro Jahr bezieht, um in den Genuss der Steuerklasse 2 zu kommen.
Wohl nicht diskriminierend
Dass diese jeweiligen Bedingungen als diskriminiert verstanden werden, bezweifelt Dr. Werner Haslehner, Professor für Steuerrecht an der Uni Luxemburg. "Meiner Einschätzung nach ist die nun geänderte Sichtweise, wonach Zugang zu Klasse 2 auch dann besteht, wenn ausländische Einkünfte unter 13.000 Euro liegen, aller Voraussicht nach nicht diskriminierend im Sinne der Rechtsprechung", sagt er.
Werner Haslehner bewertet die Lage eher so: "Nach Auffassung des EuGH ist ein Nichtansässiger nur dann mit einem Ansässigen vergleichbar, wenn er in seinem Ansässigkeitsstaat nicht die Möglichkeit hat, personenbezogene Steuervergünstigungen in Anspruch zu nehmen." Die Grenze von 13.000 Euro erscheine so denn als relativ großzügig, da in den meisten europäischen Ländern die Steuerpflicht schon bei niedrigeren Einkommen einsetze.
Auf politischer Ebene liefert der CSV-Abgeordnete und Sprecher für finanzpolitische Fragen, Gilles Roth, eine vorsichtige Einschätzung: „Wir können die Sorge des LCGB nachvollziehen. Ob sich Klagen durchsetzen, ist allerdings schwer zu sagen. Das werden gegebenenfalls die Gerichtsbarkeiten entscheiden müssen.“
Der LCGB geht seinerseits davon aus, dass besonders Rentner, die zugleich Altersbezüge aus Luxemburg und dem Ausland beziehen, nicht in die Steuerklasse 2 gelangen könnten und vor Gericht ziehen werden.
