Vormundschaft in Luxemburg: Schutz vor sich selbst
VON MICHEL THIEL
Der gesetzliche Schutz von Personen, die unfähig sind, ihre eigenen Interessen zu wahren, gehört zu den tiefgreifendsten Maßnahmen, die unser Rechtsstaat kennt. Immerhin verliert eine Person, die von einer solchen Maßnahme betroffen ist, ganz oder teilweise ihre zivil- oder bürgerrechtliche Handlungsfreiheit. Diese wird auf Anordnung eines Richters einem Dritten übertragen, der vorübergehend oder dauerhaft im Interesse des Schutzbefohlenen handelt.
Es handelt sich jedoch um eine Maßnahme, die oft unumgänglich wird, wenn es um die Gewährleistung der Interessen von Personen geht, die für jegliche Formen von Missbrauch besonders verwundbar sind oder sich aufgrund ihres Zustands selbst schaden könnten ...
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