Startabbruch wirbelt Flugplan durcheinander
Startabbruch wirbelt Flugplan durcheinander
(ChF) - Ein technisches Problem an einer Luxair-Maschine hätte kaum zu einem schlechteren Zeitpunkt auftreten können: Mitten in der Hochsaison kam es wegen des Ausfalls einer Boeing 737-700 teilweise zu erheblichen Verzögerungen. Grund für den Startabbruch war nach Angaben von Luxair ein „hydraulisches Problem“, das am Montagabend behoben worden sei.
Der Zwischenfall ereignete sich am Sonntag gegen 16 Uhr. Gäste und Besatzung waren bereit zum Abflug nach Kreta, als die Piloten sich gezwungen sahen, den Start abzubrechen. Am Montag wurden laut Luxair-Pressesprecher Asko Schröder mehrere Tests an der Maschine durchgeführt. Zum Abschluss wurde am Montagnachmittag ein Probeflug mit der Maschine absolviert.
Flüge nach Antalya und nach Palma betroffen
Schröder zufolge hatte der genannte Flug nach Kreta die größte Verspätung. Der Abflug, der am Sonntag um 16 Uhr geplant war, fand erst am Montagmorgen statt. Auch Flüge nach Antalya verliefen durch den Ausfall des Flugzeugs nicht nach Plan. Ein Flug nach Palma startete mit fünf Stunden Verspätung. Bis zur Behebung des Problems gestern Abend waren fünf Hin- und Rückflüge nach Palma und Antalya direkt oder indirekt vom Ausfall der Boeing betroffen.
Laut dem Pressesprecher der Fluggesellschaft entschädigt Luxair die Fluggäste: Den Passagieren, die an ihrem Ferienort auf die Heimreise warten, zahle die Gesellschaft Essen und Trinken oder den zusätzlichen Hotelaufenthalt. Familien aus dem Ausland, die ihre Wartezeit in Luxemburg verbringen müssen, werden in Hotels untergebracht und erhalten Gutscheine für Essen und Trinken.
Welche Entschädigungen nach EU-Recht?
Ob eine Fluggesellschaft für eventuelle Entschädigungen aufkommen muss, hängt vom Grund der Verspätung ab. Aufgrund eines EU-Urteils des letzten Jahres ist geregelt, dass Fluggästen im Fall einer Annullierung, aber auch bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden eine pauschale Ausgleichszahlung zwischen 250 und 600 Euro zusteht.
Kunden haben dagegen keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn außergewöhnliche Umstände, trotz korrekter Umsetzung aller zumutbaren Maßnahmen, zur Verzögerung führten.
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