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Sexpuppen in Darstellung von Kindern: Null Toleranz in Luxemburg
Lokales 19.08.2020 Aus unserem online-Archiv

Sexpuppen in Darstellung von Kindern: Null Toleranz in Luxemburg

Wer sich ein Objekt mit pornografischem Charakter, das eine minderjährige Person darstellt, angesehen hat, es erworben hat oder im Besitz eines solchen ist, riskiert ein Strafverfahren.

Sexpuppen in Darstellung von Kindern: Null Toleranz in Luxemburg

Wer sich ein Objekt mit pornografischem Charakter, das eine minderjährige Person darstellt, angesehen hat, es erworben hat oder im Besitz eines solchen ist, riskiert ein Strafverfahren.
Foto: Lex Kleren
Lokales 19.08.2020 Aus unserem online-Archiv

Sexpuppen in Darstellung von Kindern: Null Toleranz in Luxemburg

Ein französischer Anbieter hat Sexpuppen in Darstellung von Kindern angeboten. Personen, die sich solch ein Objekt angeschaut haben oder es erworben haben, machen sich strafbar.

(SH) - Über eine wohlbekannte französische Webseite, die auch nach Luxemburg liefert, wurden kürzlich aufblasbare Sexpuppen angeboten, die Minderjährige, respektive Kinder darstellten. Eine dies betreffende Denunzierung ist bei der Luxemburger Staatsanwaltschaft eingegangen. 

Wie die Staatsanwaltschaft mitteilt, habe die Beschreibung des Artikels, die zum Kauf anregen sollte, ebenfalls auf das junge Aussehen der Puppen hingewiesen. Die Idee, junge Kinder als Sexobjekte darzustellen, um die sexuellen Wünsche von Erwachsenen zu erfüllen, sei zutiefst schockierend und gehe entgegen der Kampagnen von Behörden und Vereinigungen, um die Öffentlichkeit über den sexuellen Missbrauch von Kindern zu sensibilisieren, heißt es in der Mitteilung der Staatsanwaltschaft. 

Der Artikel wurde nach einem Eingreifen durch die Behörden mittlerweile von der Plattform gelöscht. Allerdings sei zu befürchten, dass die Puppen auf anderen Webseiten wieder zum Verkauf angeboten werden. 

Die Staatsanwaltschaft weist darauf hin, dass sie im Bereich der Kinderpornografie eine Null-Toleranz-Linie befolgt und dass gegen jeden Gesetzesverstoß ermittelt und belangt wird. 

Wer sich ein Objekt mit pornografischem Charakter, das eine minderjährige Person darstellt, angesehen hat, es erworben hat oder im Besitz eines solchen ist, riskiert eine Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro sowie eine Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren. Sollten Gesetzesverstöße festgestellt werden, wird die Kriminalpolizei, Bereich Jugendschutz und sexuelle Straftaten, damit beauftragt, alle nötigen Ermittlungen durchzuführen. 

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