Neue Regeln für Mikro-Mobilität
Neue Regeln für Mikro-Mobilität
(str) - Die Regelungen waren längst überfällig, seit Anfang Januar sind sie Teil des Code de la Route und am Freitag wurden sie in einer Pressekonferenz der Öffentlichkeit vorgestellt: Die sogenannte Mikromobilität hat nun auch in Luxemburg eigene Regeln.
Tretroller, Skateboard, Kinderfahrräder und vergleichbare elektrische Fahrzeuge für Kinder werden fortan als Engin de déplacement personnel geführt. Diese Gegenstände, die im Prinzip für Kinder gedacht sind und eine Geschwindigkeit von 6 km/h nicht überschreiten, werden künftig mit einem Fußgänger gleichgestellt. Sie müssen sich demnach auch an die gleichen Regeln halten.
Für sie gibt es auch keine Vorschriften in Bezug auf besondere Sicherheitsvorrichtungen. Auf dem Bürgersteig dürfen Kinder diese Spielzeuge alleine benutzen, auf Radwegen müssen sie bis zum Alter von zehn Jahren in Begleitung eines Erwachsenen sein.
Und dort dürfen sie auch nur dann genutzt werden, wenn ein Zusatzschild vorhanden ist, das den Raum für Rollschuhfahrer freigibt. Dieses Schild ist auch Voraussetzung, um diese Spielgeräte auf einer Straße zu benutzen.
Aus dem E-Scooter wird ein Fahrrad
Mit Fahrrädern gleichgestellt und als Micro-véhicule électrique bezeichnet, werden Vehikel mit elektrischem Antrieb und von geringer Größe.
Dazu zählen vor allem Elektro-Scooter und Monowheels – also elektrische Tretroller mit und ohne Sitz sowie etwas weniger verbreitete elektrische Einräder.
Kinder dürfen diese Geräte bis zum Alter von 13 Jahren auf dem Bürgersteig benutzen.
Ab zehn Jahren dürfen sie diese auch auf Radwegen und Straßen fahren.
Neue Regeln für radfahrende Kinder
Vergleichbare Neuerungen gibt es auch für Radfahrer: Kinder dürfen bis zum Alter von 13 Jahren den Bürgersteig benutzen. Bis zum zehnten Lebensjahr müssen sie den Bürgersteig benutzen. Auf Radwegen und Straßen dürfen unter-Zehnjährige nur fahren, wenn sie in Begleitung eines über-15-Jährigen sind.
Kinder ab sechs Jahren dürfen auf ihrem Schulweg Radwege benutzen, auch ohne Begleitung. Ab 13 Jahren sind Bürgersteige und andere Fußgängerwege mit dem Fahrrad verboten.
E-Scooter nur mit Bremsen und Klingel
Elektrische Mikro-Vehikel müssen indes schneller als 6 km/h fahren können und dürfen nicht schneller als 25 km/h fahren. Außerdem dürfen sie nicht länger als 1,5 Meter sein.
Der Anpassung im Code de la Route zufolge, die seit Januar in Kraft ist, müssen Einräder über eine Bremse verfügen, Zweiräder über zwei Bremsen sowie eine Klingel oder eine Hupe.
Pflicht ist auch die Fahrzeugbeleuchtung: vorne ein weißes oder gelbes Licht, hinten ein rotes Licht in mindestens 40 Zentimetern Höhe.
Beleuchtung muss konstant leuchten
Die Beleuchtung darf auch an der Kleidung oder an Rucksäcken angebracht werden und muss bei den Elektrofahrzeugen Tag und Nacht eingeschaltet werden. Sie muss konstant leuchten und darf nicht blenden. Die Vehikel müssen zudem mit seitlichen Rückstrahlern ausgestattet sein.
Auch Fahrräder dürfen seit dem 1. Januar nicht mehr mit Blinklichtern ausgestattet werden. Auf LW-Nachfrage hat das Ministerium erklärt, dass das blinkende Licht zwischendurch immer wieder nicht sichtbar sei und das zu einer Unsicherheit für die anderen Verkehrsteilnehmer führe.
Außerdem seien auch Frequenz und Intensität dieser Blinklichter je nach Fabrikat unterschiedlich, daher seien die Nutzer bei schlechter Sicht nicht gut zu erkennen.
Klare Einschränkungen für Spielzeug, E-Scooter und Co.
Auf dem Bürgersteig dürfen die Engins de déplacement personnel nicht schneller als Schritttempo fahren. Fußgänger haben stets absolute Vorfahrt. Sie dürfen genau wie das Micro-véhicule électrique nur von einer Person benutzt werden, weitere Personen dürfen nicht befördert werden. Es ist auch verboten, andere Fahrzeuge zu ziehen. Ein Fahrzeugkennzeichen ist für die Elektrovehikel nicht vorgesehen. Und für die Nutzer gelten die gleichen Regeln wie für Radfahrer.
- Lesen Sie auch den Kommentar zu den Neuerungen im Code de la Route: „Gitt siichtbar“, aber bitte nicht zu viel.
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