Freispruch auch in zweiter Instanz
Freispruch auch in zweiter Instanz
(SH) - Die vier Angeklagten im School-Leaks-Prozess wurden am Dienstag auch in zweiter Instanz freigesprochen. Aus strafrechtlicher Sicht haben die Beschuldigten nicht gegen das Berufsgeheimnis verstoßen
Drei Lehrerinnen hatten sich vor Gericht verantworten müssen, nachdem im März 2015 Dokumente zu den Leistungstests zum Übergang von der Grund- in die Sekundarschule vor Abschluss der Prüfungen an die Öffentlichkeit geraten waren. Der Ehemann einer der Frauen war als Komplize ebenfalls angeklagt.
Wie die Pressestelle der Justiz nach der Urteilsverkündung mitteilte, haben die Berufungsrichter - ebenso wie in jene in erster Instanz - festgehalten, dass es wohl von öffentlichem Interesse ist, dass Informationen zu den Prüfungen vertraulich bleiben, dies insbesondere, um die Chancengleichheit der betroffenen Schüler aufrechtzuerhalten.
Auch stehe fest, dass die Verbreitung der Informationen aufgrund der Verschwiegenheitspflicht, der Beamte unterliegen, verboten ist. Dieser Verstoß sei denn auch durch Disziplinarstrafen gegen die Lehrerinnen geahndet worden.
Die Richter behielten jedoch weiter zurück, dass der Artikel 458 des Strafgesetzbuches, der das Berufsgeheimnis regelt, in diesem Fall keine Anwendung findet. Dieser Artikel bestrafe nämlich nicht die Verbreitung der Prüfungsfragen, die Lehrern anvertraut werden, die Mitglied eines Orientierungsrates sind. Demnach hat der Berufungshof den Freispruch aus erster Instanz bestätigt.
Trotz der Entscheidung der Richter dürfen die Beschuldigten noch nicht ganz aufatmen. Denn rein theoretisch besteht immer noch die Möglichkeit der Kassation. In dieser Instanz wird sich allerdings nur noch mit Rechtsfragen beschäftigt. Die Frist für einen Antrag auf Kassation beträgt 30 Tage.
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