Ermittlungen gegen Copilotin eingestellt
Ermittlungen gegen Copilotin eingestellt
(tom) - Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat ihre Ermittlungen gegen eine 29-jährige Luxair-Copilotin eingestellt. Der Frau war vorgeworfen worden, am 30. September 2015 auf der Startbahn des Saarbrücker Flughafens einen folgenschweren Fehler begangen zu haben: Ihre Bombardier DHC-8-402 sollte mit 20 Menschen an Bord in Richtung Luxemburg abheben. Beim Start kam es zum Crash, der Flieger schlug mit dem Heck mehrmals auf die Piste auf, rutschte knapp 900 Meter und blieb liegen.
Der Untersuchungsbericht der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU) kam zu dem Schluss: Die 29-jährige Copilotin hatte das Fahrwerk zu früh eingezogen, ohne dass der Pilot ihr die Anweisung gegeben hatte. Das war die Ursache für den Unfall, bei dem niemand verletzt wurde. Das Flugzeug wurde evakuiert.
Neben der internen Ermittlung wurde auch die Staatsanwaltschaft wegen "gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr" und "Gefährdung des Luftverkehrs" tätig.
Jetzt meldet die Staatsanwaltschaft Saarbrücken: "Nach dem Ergebnis der Ermittlungen kann nicht der Nachweis geführt werden, dass die Beschuldigte J. sich eines gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr (§ 315 StGB) bzw. einer Gefährdung des Luftverkehrs (§ 315a StGB) schuldig gemacht hat."
Augenblicksversagen nicht strafrechtlich ausreichend
Weiter heißt es in der Pressemitteilung:
"Die Beschuldigte [...] kann sich das vorzeitige Betätigen des Fahrwerkbedienhebels nicht erklären. Die BFU sieht darin ein Augenblicksversagen, das in der Luftfahrtbranche als 'Slip' bezeichnet wird und Fehlhandlungen beschreibt, die bei häufig trainierten oder häufig wiederholten Handlungsabläufen vorkommen und gegenüber denen niemand immun ist. Hinzu kam vorliegend der Umstand, dass die Fahrwerkshebelbedienung dieses Flugzeugmusters im Vergleich zu anderen Techniken in der Verkehrsluftfahrt unüblich ist."
Im Zuge der Ermittlungen seien andere Luxair-Besatzungen befragt worden, die angaben, dass ihnen nicht bekannt gewesen sei, dass das Fahrwerk überhaupt einfahren kann, solange es nicht komplett vom Boden gelöst ist. Im vorliegenden Fall hatte lediglich das Bugrad der Bombardier bereits abgehoben.
Die Staatsanwaltschaft fasst zusammen, dass das Augenblicksversagen "für die Erfüllung des objektiven Tatbestandsmerkmals" nicht ausreicht. Die Tatsache, dass die Copilotin gegen das von der Luxair festgeschriebene Ablaufverfahren beim Start verstoßen habe, sei strafrechtlich irrelevant.
Die Luxair hatte dagegen bereits unmittelbar nach dem Zwischenfall Konsequenzen gezogen: Die Frau verlor ihre Position im Cockpit, ihr wurde eine andere Tätigkeit im Unternehmen angeboten. Das beschädigte Flugzeug musste ausgemustert und ersetzt werden.
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