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Die Gaststätte muss umgebaut werden
Lokales 17.01.2018 Aus unserem online-Archiv
Urteil im Fall "Waldhaff La Sauvageonne"

Die Gaststätte muss umgebaut werden

Das "Café-Restaurant Waldhaff" muss in den Zustand von vor 2012 zurückgebracht werden.
Urteil im Fall "Waldhaff La Sauvageonne"

Die Gaststätte muss umgebaut werden

Das "Café-Restaurant Waldhaff" muss in den Zustand von vor 2012 zurückgebracht werden.
Foto: Lex Kleren
Lokales 17.01.2018 Aus unserem online-Archiv
Urteil im Fall "Waldhaff La Sauvageonne"

Die Gaststätte muss umgebaut werden

Sophie HERMES
Sophie HERMES
Das Restaurant "Waldhaff La Sauvageonne" darf geöffnet bleiben, die Anlage muss jedoch wieder in den Zustand von vor 2012 gebracht werden. Zudem wurde in zweiter Instanz die Geldstrafe gegen Betreiber und Gaststätte bestätigt.

(SH/str) - Das Restaurant "Waldhaff La Sauvageonne" darf geöffnet bleiben, die Anlage muss jedoch wieder in den Zustand von vor 2012 - und dem damaligen Umbau - gebracht werden. Zudem wurden sowohl der Betreiber Marc Hobscheit als auch die Betreibergesellschaft am Mittwoch in zweiter Instanz zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von jeweils 10.000 Euro verurteilt.

Während der Verhandlung hatte der Vertreter der Generalstaatsanwalt betont, dass der Umbau gegen die Umweltauflagen verstoße. So würden sich das Nebengebäude, der Sockel des Gastanks, die Terrasse und die Pétanque-Bahn illegal in einer Grünzone befinden. 

Der Restaurateur hat nun zwölf Monate Zeit, um die Gaststätte wieder in den ursprünglichen Zustand von vor 2012 zu bringen. Erfolgt dies nicht fristgerecht, so wird pro Monat Verspätung eine Geldstrafe in Höhe von 7.500 Euro fällig.

Rechtskräftig wird das Urteil jedoch erst, wenn der Angeklagte oder sonst eine Partei nicht binnen 30 Tagen einen Antrag auf Kassation einreicht. Diese Instanz wird sich gegebenenfalls allerdings nur noch mit formalen Fragen, etwa ob die Prozeduren eingehalten und alle Rechtsprinzipien gewahrt wurden, befassen.

In erster Instanz waren Marc Hobscheit und die Betreibergesellschaft bereits im Juli vergangenen Jahres zu einer Geldstrafe in Höhe von jeweils 10.000 Euro verurteilt worden. Damals beruhte die Entscheidung der Richter auch darauf, dass entgegen der Kommodo-Genehmigung mehr als 50 Gedecke in der Gaststätte bedient worden waren. Dieser Verstoß besteht mittlerweile nicht mehr: Wie während der Verhandlung in zweiter Instanz zu erfahren war, wurde die Genehmigung zwischenzeitlich erweitert.



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