Bommeleeër: Die Prinzen müssen als Zeugen aussagen
Bommeleeër: Die Prinzen müssen als Zeugen aussagen
(str) - Die Prinzen Jean und Guillaume müssen als Zeugen im Bommeleeër-Prozess aussagen. Das geht aus einem Urteil des Verfassungsgerichts hervor.
Im Juni war das Verfassungsgericht von der Kriminalkammer mit der Frage befasst worden, ob Mitglieder der großherzoglichen Familie überhaupt als Zeugen vor Gericht zitiert werden dürfen.
Die Frage stellte sich, weil es zwischen der Verfassung und dem Strafgesetz in diesem Punkt einen Widerspruch gibt. Der Artikel 10 der Verfassung sieht nämlich vor, dass alle Luxemburger vor dem Gesetz gleich sind. Der Artikel 12 besagt, dass zur persönlichen Freiheit des Einzelnen auch die Rechte der Verteidigung gehören.
Gesetz von 1808
Allerdings besagt der Artikel 510 des Luxemburger Strafgesetzes, der auf ein Gesetz aus dem Jahr 1808 zurückgeht, dass Prinzen und Prinzessinnen, hohe Würdenträger des kaiserlichen Reichs, sowie der „Grand juge“ bzw. Justizminister nicht als Zeugen vorgeladen werden dürfen. Es sei denn, der Kaiser würde ein Dekret erlassen, das es den Genannten erlaubt vor Gericht zu erscheinen.
Im Bommeleeër-Dossier hat die Staatsanwaltschaft die Prinzen Jean und Guillaume auf Anfrage der Verteidigung als Zeugen vorladen lassen. Der Kriminalkammer liegt aber kein kaiserliches Dekret – in diesem Fall ein „Arrêté grand-ducal“ - und kein Gutachten des „Grand juge“ bzw. des Justizministers zur Frage vor. Aus diesem Grund konnten die Prinzen bislang noch nicht vorgeladen werden.
Die Nation ist souverän
Die Frage stellt sich, ob der die Artikel 510 bis 517 noch konform zur Evolution der Verfassung sind. Seit der Verfassungsänderung vom 15. Mai 1919 ist im Artikel 32 der Verfassung festgehalten, dass die Souveränität bei der Nation liegt. In der vorigen Version aus dem Jahr 1868 steht dem Großherzog die „Puissance souveraine“ konform zu den Landesgesetzen zu.
Der Artikel 117 der Verfassung bekräftigt allerdings, dass Gesetze, Dekrete, Erlasse und Reglemente, die im Widerspruch zur Verfassung stehen, aufgehoben werden. Demnach verliert auch die Artikel 510 bis 517 des Strafgesetzes ihre Gültigkeit. Die logische Konsequenz ist, dass sich die Frage, ob die Mitglieder des großherzoglichen Hofs als Zeugen vorgeladen werden dürfen, gar nicht mehr stellt. Prinz Jean und Prinz Guillaume müssen der Zeugenvorladung nachkommen.
Freiwillig vor Gericht
Im Juni 2013 hatte der großherzogliche Hof bereits in einer Pressemitteilung verlauten lassen, dass die Prinzen entschlossen ihrer Bürgerpflicht nachkommen und aussagen wollen. Man habe niemals vorgehabt, sich auf Gesetze zu berufen, die sie von dieser Pflicht entbinden könnten, hieß es. Die beiden Prinzen blickten „mit Ungeduld“ einem Urteil entgegen, das endlich Klarheit in diese Affäre bringen soll, so der großherzogliche Hof.
Wann die Prinzen aussagen werden, ist derzeit allerdings noch nicht absehbar.
