Bommeleeër: Deshalb verweigert Marc Thoma die Aussage
Bommeleeër: Deshalb verweigert Marc Thoma die Aussage
(str) - RTL-Journalist Marc Thoma war am Montag zum zweiten Mal als Zeuge vorgeladen. Die Kriminalkammer wollte ihn im Zusammenhang mit der angeblichen Verunglimpfung von Generalstaatsanwalt Robert Biever durch hohe Offiziere anhören. Thoma verwies allerdings erneut auf den Quellenschutz und verweigerte die Aussage. Er unterstrich, sein Informant wolle anonym bleiben. Die Konsequenzen bekam Thoma gleich zu spüren: Die Richterin verhängte erneut eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro.
„Der Quellenschutz dient der Öffentlichkeit, denn sie ist der Garant der Pressefreiheit“, erklärte Presserechtsspezialist und Strafverteidiger Me Paul Urbany am Rande der gestrigen Verhandlung gegenüber dem „Luxemburger Wort“. Das Gesetz aus dem Jahr 2004 zur freien Meinungsäußerung in den Medien, das den Quellenschutz verankert, sehe aber auch eine Ausnahme vor: Bei Verbrechen gegen Personen, Drogenhandel, Geldwäsche und Attentaten gegen die Staatssicherheit dürfe ein Journalist den Quellenschutz nicht geltend machen. Im Artikel 2 des Gesetzes gebe es allerdings einen Verweis auf den Artikel 10 der Menschenrechtskonvention, demzufolge der Quellenschutz nur unter ganz bestimmten Bedingungen aufgehoben werden darf – etwa ein zwingendes gesellschaftliches Bedürfnis oder das Verhältnismäßigkeitsprinzip.
„In diesem Fall geht es aber um irgendein ein Lied, das zu irgendeiner Zeit in irgendeinem Lokal gesungen wurde“, betont Urbany. Der Quellenschutz beinhalte zudem nicht die Identität eines Informanten, sondern auch die Information selbst sowie jegliche Information, die zur Identität des Informanten führen könnte. Deshalb sei Thoma im Recht, die Aussage zu verweigern.
