Aufruf zum Hass: Dan Schmitz in Berufung
Aufruf zum Hass: Dan Schmitz in Berufung
(mth) - Der mehrfach wegen Aufrufs zum Hass und ausländerfeindlichen Äußerungen in sozialen Netzwerken zu Freiheitsstrafen verurteilte und mittlerweile in der Haftanstalt in Schrassig inhaftierte Wiederholungstäter Daniel Schmitz konnte am Montag nicht an der Verhandlung in einem Berufungsprozess gegen ihn teilnehmen.
Laut seinem Anwalt leide er an Panikattacken und sein psychischer Zustand ermögliche es ihm nicht, vor Gericht zu erscheinen. Schmitz war gegen ein Urteil vom vergangenen Oktober in Berufung gegangen. Er war wegen Aufrufs zur Gewalt gegen Muslime zu einer sechsmonatigen Gefängnisstrafe ohne Bewährung sowie zu einer Geldstrafe von 800 Euro verurteilt worden.
Grund für die Verurteilung waren Aussagen, welche Schmitz 2014 auf einer mittlerweile gelöschten „asylkritischen“ Facebook-Seite getätigt hatte. Er hatte dort zusammen mit weiteren Usern suggeriert, betende Muslime mit einem Bulldozer zu überfahren. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft zweifelsfrei ein Aufruf zur Gewalt gegen eine ethnische oder religiöse Gruppe und damit strafbar.
Unzurechnungsfähig oder unbelehrbar?
Im Berufungsprozess am Montag plädierte sein Anwalt auf eine Strafminderung aufgrund des Artikels 71-1 des Strafgesetzbuchs. Dieser sieht eine Reduzierung der Strafe aufgrund verminderter Zurechnungsfähigkeit vor, falls der Straftäter bei der Durchführung der Tat unter psychischen Problemen litt.
Der Verteidiger legte ein Attest vor, der belegen soll, dass Schmitz unter einer paranoiden Persönlichkeitsstörung leide. Sein Mandant sei „etwas labil im Kopf“ und „sei sich der Tragweite seiner Aussagen nicht bewusst“, so der Anwalt. Da Schmitz für die Justiz kein unbeschriebenes Blatt ist, forderte der Vertreter der Anklage eine Verschärfung der Strafe auf neun Monate.
Schmitz wurde seit 2013 insgesamt dreimal zu Haftstrafen wegen ausländerfeindlicher Hetze verurteilt – zu 18 Monaten auf Bewährung sowie zu 12 Monaten ohne Bewährung. Hinzu kommen sechs Monate ohne Bewährung wegen Drohungen gegen einen Nachbarn. Das Urteil ergeht am 20. April.
