Änderungen bei Kennzeichnung von Johnson&Johnson-Impfung
Änderungen bei Kennzeichnung von Johnson&Johnson-Impfung
Personen, die mit dem Wirkstoff von Johnson & Johnson geimpft wurden, erhielten in den letzten Tagen ein neues Impfzertifikat. Ursache dafür ist eine Empfehlung der Europäischen Kommission, die die Kennzeichnung auf den Impfpässen betrifft. Änderungen für die Impflinge gehen nicht damit einher.
Auf den Zertifikaten der Personen, die bislang nur eine Dosis erhalten haben, wird dies nun auf dem Impfschein mit „1/1“ gekennzeichnet. Personen, die indes bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, haben den Vermerk „2/1“ auf ihrem Zertifikat. Dieser Vermerk ist gleichbedeutend mit dem „3/3“ auf den alten Zertifikaten. Die Personen werden demnach wie andere Impflinge gehandhabt, die eine Boosterimpfung erhalten haben. Wie die Santé in einer Mitteilung betont, sollten die Betroffenen ihr altes Zertifikat aber noch vorsichtshalber für Auslandsreisen behalten. Die administrative Änderung sei noch nicht von allen Ländern übernommen worden.
Anderes Vorgehen in Deutschland
In Deutschland geht man indes einen anderen Weg, was die Impfungen mit dem Wirkstoff von Johnson&Johnson angeht. Für alle, die mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson gegen Corona geimpft worden sind, gilt: Sie sind nach einer einzelnen Impfdosis nicht mehr vollständig geimpft.
Erst nach einer ersten Impfung mit dem Wirkstoff von Johnson & Johnson und einer zweiten Impfung mit einem mRNA-Impfstoff (Biontech oder Moderna) gelten Personen als vollständig geimpft, haben damit ein abgeschlossenes Impfschema. Als geboostert gelten die Personen dann erst nach einer dritten Impfung. Hintergrund der Anpassung sind neue Vorgaben des Bundesgesundheitsministeriums, der Ständigen Impfkommission und des Paul-Ehrlich-Instituts.
In Luxemburg gilt diese Regelung nicht. Personen, die mit Johnson&Johnson geimpft wurden, können ein solches Impfschema aber freiwillig erhalten. Die dritte Dosis kann drei Monate nach der Zweitimpfung verabreicht werden. So können auch diese Personen geltende Auflagen im Ausland erfüllen.
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