Gastronomen können rückwirkend Kurzarbeit beantragen
Gastronomen können rückwirkend Kurzarbeit beantragen
(mab) - Im Horeca- und Freizeitbereich gilt aktuell die 2G-Regel (geimpft oder genesen). Personen ohne Boosterimpfung müssen einen Schnelltest machen (2G-plus). Hinzu kommt eine Sperrstunde: Restaurants, Bars, Kinos und Messen müssen um 23 Uhr schließen.
Die wirtschaftlichen Folgen will der Staat abfedern: Betroffene Betriebe aus dem Horeca- und aus dem Veranstaltungssektor können rückwirkend für Dezember 2021 und Januar 2022 Kurzarbeit beantragen. Bis einschließlich 7. Januar 2022 können sie über die Plattform MyGuichet.lu einen Antrag stellen. Die Unternehmen müssen für jeden Monat einen separaten Antrag einreichen.
Veränderte Frist für Februar
Aus informationstechnischen Gründen können Anträge auf Kurzarbeit für den Monat Februar 2022 über MyGuichet.lu erst ab dem 8. Januar und bis einschließlich 15. Januar 2022 gestellt werden. Dies betrifft alle Unternehmen, die einen Antrag auf Gewährung von Kurzarbeit aufgrund konjunktureller wirtschaftlicher Schwierigkeiten stellen möchten, einschließlich der Unternehmen im Bereich Horeca und Veranstaltungen, die von der Sperrstunde betroffen sind.
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