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EU-Gericht bestätigt Steuernachzahlungen von Fiat in Luxemburg
Wirtschaft 24.09.2019 Aus unserem online-Archiv

EU-Gericht bestätigt Steuernachzahlungen von Fiat in Luxemburg

Der Europäische Gerichtshof in Kirchberg.

EU-Gericht bestätigt Steuernachzahlungen von Fiat in Luxemburg

Der Europäische Gerichtshof in Kirchberg.
Foto: Guy Jallay
Wirtschaft 24.09.2019 Aus unserem online-Archiv

EU-Gericht bestätigt Steuernachzahlungen von Fiat in Luxemburg

Pierre LEYERS
Pierre LEYERS
Die EU-Kommission hatte dem Großherzogtum unzulässige Steuerpraktiken vorgeworfen. Sie prangerte unzulässige Steuervorteile für Fiat an.

Das EU-Gericht hat die von der EU-Kommission verhängte Steuernachzahlung der Fiat-Gruppe in Luxemburg bestätigt. Die Beschwerden sowohl des Unternehmens als auch Luxemburgs würden abgewiesen, erklärten die Luxemburger Richter am Dienstag (Rechtssachen T-755/15 und T-759/15).


ARCHIV - 26.01.2015, Brandenburg, Potsdam: Das Logo von Starbucks leuchtet an einer Filiale des Unternehmens. Das EU-Gericht in Luxemburg urteilt am 24.09.2019 über unerlaubte Steuervorteile von Starbucks in den Niederlanden. Die EU-Kommission hatte 2015 entschieden, dass Starbucks seit 2008 in den Niederlanden unerlaubte Steuervorteile in Millionenhöhe erhalten habe. Das Land müsse eine noch zu berechnende Summe zurückfordern. Sowohl Starbucks als auch die Niederlande klagen dagegen. Foto: Ralf Hirschberger/zb/dpa +++ dpa-Bildfunk +++
EU-Gericht kippt Kommissionsbeschluss zu Starbucks-Steuernachzahlung
Die EU-Kommission hatte 2015 befunden, dass Starbucks seit 2008 in den Niederlanden unerlaubte Steuervorteile in Millionenhöhe erhalten habe.

Die EU-Kommission hatte 2015 befunden, dass die Fiat-Gruppe in Luxemburg unerlaubte Steuervorteile bekommen habe. Luxemburg sollte die Summe - nach genauer Berechnung - von dem Unternehmen zurückverlangen. Es ging um rund 20 bis 30 Millionen Euro. Die Entscheidung stand in einer Reihe von Beschlüssen der Brüsseler Behörde zu unerlaubten Steuervorteilen, etwa auch gegen Apple. Dieser Fall wird derzeit noch in Luxemburg verhandelt.

Gegen das Urteil kann innerhalb von rund zwei Monaten beim höherrangigen Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgegangen werden.

In einer Stellungnahme erklärt die Luxemburger Regierung, sie werde das Urteil prüfen und behalte sich alle weiteren Schritte vor.

Luxemburg für "level playing field"

Die Regierung betont, dass sie in vollem Umfang den Kampf gegen  Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung, sie wie es die OECD vorsieht, unterstütze. In den letzten Jahren habe sie zahlreiche Maßnahmen gegen Steuer flucht und -hinterziehung erlassen. Sie werde auch weiterhin diesen Kampf führen, unter dem Vorbehalt der Schaffung eines "level playing field". Dieser Zusatz ist wichtig, weil die Luxemburger Regierung in allen Diskussionen über Steuergerechtigkeit verlangt, dass die EU und ihre Mitgliedsländer international mit gleich langen Spießen operieren können.


Europaviertel, Bruxelles, Commission Europeenne, Berlaymont, Foto Lex Kleren
Luxemburg wehrt sich gegen Vorwürfe der EU-Kommission
Luxemburg soll Engie unzulässige Steuernachlässe gewährt haben und müsse nun 120 Millionen Euro zurückfordern, heißt es seitens der EU-Kommission. Luxemburg lässt die Vorwürfe der Kommission aber so nicht gelten.

Die EU-Kommission nimmt schon seit 2013 Steuersparmodelle einzelner Mitgliedstaaten gezielt unter die Lupe und hat dabei seit Jahren auch Luxemburg im Visier. Im Oktober 2015 prangerte sie Steuervorteile für Fiat und Starbucks in Luxemburg und den Niederlanden an, im Oktober 2017 kam sie zu dem Schluss, dass das Großherzogtum auch Amazon unzulässige Steuervorteile gewährt hatte. 

Kommission verliert gegen die Niederlande

Anders als für Luxemburg ging eine Klage der Niederlande gegen die Kommission aus. Das EU-Gericht kippte nämlich die Entscheidung der EU-Kommission zu Steuernachzahlungen der Kaffeehauskette Starbucks in den Niederlanden. Die Wettbewerbshüter hätten nicht nachgewiesen, dass Starbucks unerlaubte Vorteile erhalten habe, erklärten die Luxemburger Richter am Dienstag (Rechtssachen T-760/15, T-636/16).


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