(jw) - Im Urlaub muss medizinische Hilfe in Anspruch genommen werden, oder der behandelnde Arzt in Luxemburg schickt uns zu einem Spezialisten ins Ausland. Was ist zu tun und welche Formalitäten müssen zwecks Kostenrückerstattung berücksichtigt werden?
Antworten auf diese Fragen liefert eine neue Broschüre, die die “Union Luxembourgeoise des consommateurs” (ULC) in Zusammenarbeit mit der Arbeitnehmerkammer (CSL) herausgegeben hat. Am Mittwoch wurde das in französisch und deutsch verfasste Handbuch “Arztbesuch und Krankenhausaufenthalt im Ausland” am CSL-Sitz in Luxemburg-Stadt vorgestellt. Der Rechtsanwalt Maître Patrick Goergen hat die wichtigsten Fragen und Antworten zu dem Thema zusammengefasst.
Seit 1998 gab es laut dem Rechtsanwalt Patrick Goergen europaweit richtungsweisende Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die auch in Luxemburg für Aufsehen gesorgt haben. Mit anderen Worten: Die Rechtslage in Streitfällen ist in ständiger Bewegung und verunsichert die Verbraucher oftmals.
“Für eine im Voraus geplante, ambulante Behandlung im Ausland ist eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse nicht unbedingt erforderlich”, sagte Patrick Goergen bei der Vorstellung. Die Genehmigung wird allerdings angeraten, da dann die anfallenden Kosten vom ausländischen Versicherungsträger übernommen und von diesem direkt mit der luxemburgischen Krankenkasse abgerechnet werden. Für eine stationäre Versorgung im Krankenhaus muss die sogenannte E112-Genehmigung (heute als S2 bezeichnet) angefragt werden. Diese kann dann auch von der Luxemburger Krankenkasse abgelehnt werden.
“Jährlich werden 12.000 Anträge gestellt, davon werden lediglich etwas mehr als 4 Prozent abgelehnt”, bemerkte der Rechtsanwalt dazu. Die Wahrscheinlichkeit einer Absage ist also gering. Die Kostenübernahme erfolgt zu den Bedingungen des Landes, in dem die Behandlung in Anspruch genommen wird. Dem Versicherten wird die Kostenübernahme in gleicher Höhe gewährt, wie dies bei einer Behandlung in einem Luxemburger Krankenhaus der Fall wäre.
Unklarheiten beim zu zahlenden Differenzbetrag entstehen vor allem dann, wenn die Kosten einer vergleichbaren Behandlung in Luxemburg zu bestimmen sind. Nicht endgültig geklärt ist zum Beispiel die Frage, ob sogenannte “Wahlleistungen”, also Zusatzleistungen, in Deutschland bezahlt werden oder nicht. In der Broschüre werden Beispiele aus der Praxis gezeigt, in denen es zu Schwierigkeiten und zu Prozessen kam. Außerdem bietet das übersichtliche Heftchen Informationen über unvorhergesehene Versorgung in einem EU- oder EFTA-Staat sowie eine Rubrik, wie man zu seinem Recht kommen kann.
Erhältlich ist die Broschüre bei der Union Luxembourgeoise des consommateurs, 55, rue des Bruyères in 1274 Howald, oder bei der Arbeitnehmerkammer, 18, rue Auguste Lumière in 1950 Luxemburg sowie 13, rue de Bragance in 1255 Luxemburg.